BMF: Übergangsregelung im Investmentsteuerrecht verlängert

Soweit ein ausländisches Investmentvermögen abweichend von der bis dahin praktizierten Vorgehensweise kein ausländisches Investmentvermögen mehr wäre, wird es für die Anwendung des InvStG für vor dem 31.5.2014 beginnende Geschäftsjahre unter bestimmten Voraussetzungen auch weiterhin als ausländisches Investmentvermögen eingestuft.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 297 des BMF-Schreibens vom 18.8.2009 (IV C 1 - S 1980-1/08/10019, BStBl I S. 931) in der Fassung des BMF-Schreibens vom 25.7.2011 (IV C 1 - S 1980-1/08/10019 :001, BStBl I S. 748) wie folgt geändert:

"Soweit ein ausländisches Investmentvermögen nach dem Rundschreiben 14/2008 (WA) der BaFin vom 22. Dezember 2008 abweichend von der bis dahin praktizierten Vorgehensweise kein ausländisches Investmentvermögen mehr wäre, wird es für die Anwendung des InvStG für vor dem 31. Mai 2014 beginnende Geschäftsjahre auch weiterhin als ausländisches Investmentvermögen eingestuft, wenn es die Besteuerungsgrundlagen veröffentlicht hat und auch weiterhin veröffentlicht oder dem BZSt eine entsprechende Mitteilung gemacht und später keine gegenteilige Mitteilung gemacht hat und die Anwendung des § 6 InvStG unabhängig von der Veröffentlichung ausgeschlossen ist."

Das im BStBl I 2009, S. 931 veröffentlichte BMF-Schreiben vom 18.8.2009 wird insoweit geändert. Das im BStBl I 2011, S. 748 veröffentlichte BMF-Schreiben vom 25.7.2011 wird aufgehoben.

BMF, Schreiben v. 21.5.2013, IV C 1 - S 1980-1/13/10001 :003

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