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Teilwertabschreibung nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung


Läufer

Der niedrigere Teilwert kann nur angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Es gilt ein striktes Wertaufholungsgebot.

Das BMF hat ausführlich zu den folgenden Punkten Stellung genommen:

  • Ermittlung des Teilwerts
  • Voraussichtlich dauernde Wertminderung
  • Wertaufholungsgebot
  • Verbindlichkeiten
  • Zeitliche Anwendung
  • Aufhebung eines BMF-Schreibens

BMF, Schreiben v. 2.9.2016, IV C 6 - S 2171-b/09/10002 :002


Schlagworte zum Thema:  Teilwertabschreibung
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