Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge
Es überarbeitet und ersetzt damit die Teile A, C und D des BMF-Schreibens vom 24.7.2013 (IV C 3 - S 2015/11/10002 / IV C 5 - S 2333/09/10005, Haufe Index 5352726) und das BMF-Schreiben vom 13.1.2014 (IV C 3 - S 2015/11/10002 :018, Haufe Index 6424045).
Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG
In dem Schreiben wird für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird, was die Prüfungskompetenz der Finanzämter betrifft, vorab auf § 10a Abs. 5 Satz 5 EStG hingewiesen. Danach werden die vom Anbieter mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG (z. B. die Zulageberechtigung oder die Art der Zulageberechtigung) im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - ZfA -) überprüft.
Im Weiteren gliedert sich die umfangreiche Stellungnahme des BMF in die Blöcke "Private Altersvorsorge" (A), Besonderheiten beim Versorgungsausgleich (B) und "Anwendungsregelung (C).
BMF, Schreiben v. 21.12.2017, IV C 3 - S 2015/17/10001 :005
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