BMF: Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten

Für Umzüge ab 1.3.2014 und ab 1.3.2015 gilt jeweils Folgendes:

Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab

  • 1.3.2014 1.802 EUR;
  • 1.3.2015 1.841 EUR.

Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt:

a) für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Abs. 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs

  • ab 1.3.2014 1.429 EUR;
  • ab 1.3.2015 1.460 EUR.

b) für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs

  • ab 1.3.2014 715 EUR;
  • ab 1.3.2015 730 EUR.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:

  • zum 1.3.2014 um 315 EUR;
  • zum 1.3.2015 um 322 EUR.

Das BMF-Schreiben vom 1.10.2012 (IV C 5 - S 2353/08/10007) ist auf Umzüge, die nach dem 28.2.2014 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

BMF, Schreiben v. 6.10.2014, IV C 5 - S 2353/08/10007.

Schlagworte zum Thema:  Einkommensteuer, Umzugskosten, Pauschbetrag