BMF: Stand der Doppelbesteuerungsabkommen am 01.01.2017

Das BMF hat die Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen bekannt gegeben.

Vorläufige Steuerfestsetzung

Wie die Übersicht in dem BMF-Schreiben zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden.

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der SFRJ vom 26.3.1987 wurden geschlossen mit:

  • Republik Bosnien und Herzegowina,
  • Republik Serbien (Namensänderung; ehem. Bundesrepublik Jugoslawien,
  • Republik Kosovo und
  • Montenegro.

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der UdSSR vom 24.11.1981 wurden geschlossen mit:

  • Republik Armenien,
  • Republik Moldau, und
  • Turkmenistan (Bericht der Botschaft Aschgabat vom 11.08.1999).

Zur Rechtslage nach der Teilung der Tschechoslowakei ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 19.12.1980 wurden mit der Slowakischen Republik und mit der Tschechischen Republik getroffen.

Hongkong wurde mit Wirkung ab 01.07.1997 ein besonderer Teil der VR China (Hongkong Special Administrative Region). Das allgemeine Steuerrecht der VR China gilt dort nicht. Damit sind die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China abgeschlossenen DBA vom 10.06.1985 und vom 28.03.2014 in Hongkong nicht anwendbar. Vorgenannte Ausführungen zu Hongkong (außer Luftfahrtunternehmen) gelten in entsprechender Weise auch für Macau nach dessen Übergabe am 20.12.1999 an die VR China (Macau Special Administrative Region).

Aufgrund des besonderen völkerrechtlichen Status von Taiwan wurde ein Steuerabkommen nur von den Leitern des Deutschen Instituts in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet. Das Gesetz vom 02.10.2012 zum diesbezüglichen Abkommen vom 19. und 28.12.2011 zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist veröffentlicht. Das Abkommen ist am 07.11.2012 in Kraft getreten und damit grundsätzlich ab 01.01.2013 anzuwenden.

BMF, Schreiben v. 18.1.2017, IV B 2 - S 1301/07/10017-08