Option bei angenommener Geschäftsveräußerung im Ganzen
1. Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:
"2Im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen kommt eine Option grundsätzlich nicht in Betracht. 3Gehen die Parteien jedoch im Rahmen des notariellen Kaufvertrags übereinstimmend von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen aus und beabsichtigen sie lediglich für den Fall, dass sich ihre rechtliche Beurteilung später als unzutreffend herausstellt, eine Option zur Steuerpflicht, gilt diese vorsorglich und im Übrigen unbedingt im notariellen Kaufvertrag erklärte Option als mit Vertragsschluss wirksam."
2. Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden neue Sätze 4 bis 8.
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