Einsprüche gegen Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer zurückgewiesen
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 118 Satz 1 AO). Die Zuteilung der Identifikationsnummer regelt keinen Einzelfall und entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Sie ist daher kein Verwaltungsakt.
Gleiches gilt für die Speicherung von Daten. Einsprüche, die sich gegen die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer oder die Datenspeicherung richten, sind daher nicht statthaft und somit unzulässig.
Aufgrund des § 367 Abs. 2b AO und des BFH-Urteils vom 18.1.2012 (II R 49/10, BStBl II S. 168) ergeht daher folgende Allgemeinverfügung: Am 22.7.2013 anhängige Einsprüche gegen die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 139b AO) oder die Speicherung der Daten i. S. d. § 139b Abs. 3 AO werden zurückgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Einspruchsführer Klage erheben.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln zu erheben. Sie ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist beim Bundeszentralamt für Steuern angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr soll eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
BMF, Allgemeinverfügung v. 22.7.2013, IV A 3 - S 0625/13/10002
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