Delegation von Aufgaben an das Bundeszentralamt für Steuern
Übertragen werden dem BZSt in dem BMF-Schreiben zusätzlich die Durchführung von Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren nach
- den Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern und
- dem BEPS-MLI-Anwendungsgesetz vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 205) in der jeweils geltenden Fassung.
Bereits delegierte Aufgaben
Wie gehabt, werden dem BZSt auch zukünftig weiterhin folgende Bereiche delegiert:
- Durchführung von Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren nach den Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (entsprechend Art. 25 Abs. 1, 2 und 5 OECD-Musterabkommen), dem Übereinkommen Nr. 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom 23. Juli 1990 (ABl. L 225 vom 20.08.1990, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung und dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2103) in der jeweils geltenden Fassung.
- Durchführung von Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO.
- Internationaler Rechtshilfeverkehr in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten (hier: Einzelfälle).
- Internationaler Amtshilfeverkehr in Steuersachen (hier: Einzelfälle) nach den Doppelbesteuerungsabkommen, Informationsaustauschabkommen, anderen Amtshilfevereinbarungen, dem EU-Amtshilfe-Gesetz, dem EU-Beitreibungsgesetz sowie nach § 117 AO und § 117e AO.
Das neue BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben v. 23.5.2022 (IV B 5 - O 1000/19/10202 :002, BStBl I S. 838).
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