BMF

Delegation von Aufgaben an das Bundeszentralamt für Steuern


BMF: Delegation von Aufgaben an das Bundeszentralamt für Steuern

Das BMF hat in einem neuen Schreiben weitere Aufgaben an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) delegiert.

Übertragen werden dem BZSt in dem BMF-Schreiben zusätzlich die Durchführung von Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren nach

  • den Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern und
  • dem BEPS-MLI-Anwendungsgesetz vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 205) in der jeweils geltenden Fassung.

Bereits delegierte Aufgaben

Wie gehabt, werden dem BZSt auch zukünftig weiterhin folgende Bereiche delegiert:

  • Durchführung von Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren nach den Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (entsprechend Art. 25 Abs. 1, 2 und 5 OECD-Musterabkommen), dem Übereinkommen Nr. 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom 23. Juli 1990 (ABl. L 225 vom 20.08.1990, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung und dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2103) in der jeweils geltenden Fassung.
  • Durchführung von Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO.
  • Internationaler Rechtshilfeverkehr in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten (hier: Einzelfälle).
  • Internationaler Amtshilfeverkehr in Steuersachen (hier: Einzelfälle) nach den Doppelbesteuerungsabkommen, Informationsaustauschabkommen, anderen Amtshilfevereinbarungen, dem EU-Amtshilfe-Gesetz, dem EU-Beitreibungsgesetz sowie nach § 117 AO und § 117e AO.

Das neue BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben v. 23.5.2022 (IV B 5 - O 1000/19/10202 :002, BStBl I S. 838).

BMF, Schreiben v. 8.10.2024, IV B 3 - O 1120/19/10013 :005


Schlagworte zum Thema:  Doppelbesteuerungsabkommen , BEPS
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