BMF: DBA Türkei: Alterseinkünfte

Am 1.8.2012 ist das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vom 19.9.2011 zwischen Deutschland und der Türkei in Kraft getreten. Es ist ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden.

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung von Alterseinkünften (Anwendung von Art. 18, 19 und 22) im deutsch-türkischen Verhältnis hat das BMF nun zu folgenden Inhalten Stellung genommen:

1. Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Alterseinkünften aus der Türkei

2. Beschränkt Steuerpflichtige mit Alterseinkünften aus Deutschland

a) Ausschließlich nicht abgeltend besteuerte Alterseinkünfte

b) Ausschließlich abgeltend besteuerte Alterseinkünfte

c) Gemischte (abgeltend und nicht abgeltend besteuerte) Einkünfte

d) Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst

3. Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG

4. Beispiele zu Tz. 1 – 3

5. Schlussregelung

BMF, Schreiben v. 11.12.2014, IV B 4 - S 1301-TÜR/0 :007