BMF: Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA)

Das BMF verlängert die Übergangsregelung in Fällen von Verpachtungs-BgA von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Der BFH hatte mit Urteil vom 10.12.2019, I R 58/17, zum Fall eines Verpachtungs-BgA entschieden, dass es zur Frage der Entgeltlichkeit allein auf das Tragen der wirtschaftlichen Last der Pachtzinsen durch den Pächter ankommt. Diese sei nicht gegeben, wenn der Pachtzins und ein dem Pächter gewährter Betriebskostenzuschuss in mindestens gleicher Höhe bei wirtschaftlicher Betrachtung in Abhängigkeit zueinander stehen. Nach Ansicht des BFH kommt es nicht auf eine rechtliche und tatsächliche Verknüpfung zwischen Pachtzins und Zuschuss an (vgl. Kommentierung).

Nichtbeanstandungsregelung verlängert

Die Finanzverwaltung hatte die Grundsätze dieseses Urteils mit BMF-Schreibens v. 15.12.2021 (V C 2 - S 2706/19/10008 :001) übernommen, dabei jedoch nicht beanstandet, wenn die bisher geltenden Grundsätze bis zum 31.12.2022 angewandt werden. Diese zeitliche Übergangsregelung wird nun bis zm zum 31.12.2024 verlängert.

Nur bei Nichtanwendung von § 2b UStG

Diese Verlängerung soll allerdings nur gelten, wenn die Norm des § 2b UStG für die juristische Person des öffentlichen Rechts noch keine Anwendung findet und für den betreffenden Verpachtungs-BgA bereits bis zum 31.12.2022 von der bisherigen Übergangregelung des BMF-Schreibens vom 15.12.2021 (a. a. O.) Gebrauch gemacht wurde.

BMF, Schreiben v. 26.1.2023, IV C 2 - S 2706/19/10008 :001

Schlagworte zum Thema:  Vermietung und Verpachtung, Umsatzsteuer