Aufteilungsmaßstäbe für Globalbeiträge werden jährlich angepasst
Zahlt ein Steuerbürger im Ausland einen einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag für alle Zweige der Sozialversicherung, spricht man begrifflich von einem Globalbeitrag. Um diesen Gesamtbeitrag auf die hierzulande geltenden Abzugstatbestände des § 10 EStG aufteilen zu können, gibt das BMF alljährlich staatenbezogene Aufteilungsmaßstäbe heraus. Der Globalbeitrag wird danach prozentual auf folgende Abzugstatbestände verteilt:
- Altersvorsorgebeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG)
- Basiskrankenversicherungsbeiträge und Pflegepflichtversicherungsbeiträge ohne Krankengeldanteil (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a und b EStG)
- sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG)
Die BMF-Schreiben weisen zudem den Arbeitgeberanteil aus, der bei geleisteten Globalbeiträgen für die Höchstbetragsberechnung nach § 10 Abs. 3 EStG heranzuziehen ist (ausgedrückt in Prozent vom Globalbeitrag des Arbeitnehmers).
Hinweis: Die Schreiben enthalten stets ein Praxisbeispiel, dem die jeweils aktuellen Aufteilungsmaßstäbe zugrunde liegen.
Neue Aufteilungsmaßstäbe für 2021
Mit Schreiben vom 13.11.2020 hat das BMF nun die angepassten Prozentsätze für die Länder Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien und Zypern veröffentlicht; die Quoten gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum 2021.
Das BMF weist zudem darauf hin, dass eine entsprechende Aufteilung hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen 2021 und besonderen Lohnsteuerbescheinigungen 2021 durch den Arbeitgeber vorgenommen werden muss.
Außereuropäische Länder
Sofern Globalbeiträge an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, muss eine Aufteilung einzelfallabhängig erfolgen.
Hinweis: Gleiches gilt für das Vereinigte Königreich (GB), denn das BMF weist darauf hin, dass Informationen zur Aufteilung der dortigen Globalbeiträge ab Januar 2020 nicht mehr zur Verfügung stehen.
BMF, Schreiben v. 13.11.2020, IV C 3 - S 2221/20/10002 :002, veröffentlicht am 25.11.2020
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