Kommentar

Alljährlich veröffentlicht das BMF die Prozentsätze, nach denen im Ausland gezahlte Globalbeiträge zur Sozialversicherung auf die hierzulande geltenden Abzugstatbestände des § 10 EStG aufgeteilt werden müssen. Die Aufteilungsmaßstäbe gelten jeweils für den folgenden Veranlagungszeitraum. Aktuell wurden die Prozentsätze für den VZ 2020 veröffentlicht.

Zahlt ein Steuerbürger im Ausland einen einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag für alle Zweige der Sozialversicherung, spricht man begrifflich von einem Globalbeitrag. Um diesen Gesamtbeitrag auf die hierzulande geltenden Abzugstatbestände des § 10 EStG aufteilen zu können, gibt das BMF alljährlich staatenbezogene Aufteilungsmaßstäbe heraus. Der Globalbeitrag wird danach prozentual auf folgende Abzugstatbestände verteilt:

Die BMF-Schreiben weisen zudem den Arbeitgeberanteil aus, der bei geleisteten Globalbeiträgen für die Höchstbetragsberechnung nach § 10 Abs. 3 EStG heranzuziehen ist (ausgedrückt in Prozent vom Globalbeitrag des Arbeitnehmers).

Hinweis: Die Schreiben enthalten stets ein Praxisbeispiel, dem die jeweils aktuellen Aufteilungsmaßstäbe zugrunde liegen.

Neue Aufteilungsmaßstäbe für 2020

Mit Schreiben vom 15.10.2019 hat das BMF nun die angepassten Prozentsätze für die Länder Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich (Großbritannien) und Zypern veröffentlicht; die Quoten gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum 2020.

Hinweis: Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass die für das Vereinigte Königreich (GB) ausgewiesenen Prozentsätze für den gesamten Veranlagungszeitraum 2020 - unbeachtlich des beabsichtigten Austritts aus der EU ("Brexit") - anzuwenden sind.

Das BMF weist zudem darauf hin, dass eine entsprechende Aufteilung hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen 2020 und besonderen Lohnsteuerbescheinigungen 2020 durch den Arbeitgeber vorgenommen werden muss.

Außereuropäische Länder

Sofern Globalbeiträge an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, muss eine Aufteilung einzelfallabhängig erfolgen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 15.10.2019, IV C 3 - S 2221/09/10013 :001

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