Verhältnis von allgemeinem Besteuerungsverfahren und Vorsteuer-Vergütungsverfahren
Das BFH-Urteil vom 28.8.2013 (Az. XI R 5/11) ist nur auf die mit dem entschiedenen Fall vergleichbaren Fälle anzuwenden. Dies sind Sachverhalte, bei denen folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der im Ausland ansässige Unternehmer hat fristgerecht einen Antrag auf Vergütung der Vorsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt,
- die weiteren Voraussetzungen für eine Erstattung im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für den Vergütungszeitraum sind erfüllt,
- aufgrund irriger Beurteilung ist keine Vergütung der Vorsteuer im Vorsteuer-Vergütungsverfahren erfolgt und
- eine Vergütung der Vorsteuer im Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist nicht mehr möglich, weil der Antrag auf Vorsteuer-Vergütung auf Hinweis des BZSt zurückgenommen wurde und die Antragsfrist abgelaufen ist oder der Bescheid des BZSt über die Ablehnung der Vergütung formell bestandskräftig ist.
In diesen Fällen kann der im Ausland ansässige Unternehmer die im Antrag auf Vorsteuer-Vergütung geltend gemachten Vorsteuerbeträge im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend machen, wenn er eine Voranmeldung oder eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr nur aus dem Grund zu übermitteln hat, weil er eine Steuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 14c Abs. 1 UStG schuldet.
In den mit dem entschiedenen Fall vergleichbaren Fällen schließen sich – entgegen Abschn. 18.15 Abs. 1 Satz 1 UStAE – das allgemeine Besteuerungsverfahren und das Vorsteuer-Vergütungsverfahren nicht aus.
BMF, Schreiben v. 21.5.2014, IV D 3 - S 7359/13/10002
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