Besteuerung für Investmentfonds ab 2018 grundlegend geändert
Am 1. Januar 2018 treten die Neuregelungen durch das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) in Kraft. Das BZSt macht darauf aufmerksam, dass Investmentfonds ab 2018 mit ihren inländischen Dividenden, inländischen Immobilienerträgen sowie sonstigen inländischen Einkünften der Körperschaftsteuer unterliegen. Das BZSt weist darauf hin, dass die Höhe des Steuerabzugs auf 15 Prozent des Kapitalertrages reduziert werden kann, wenn der zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichteten Person eine Bescheinigung vorliegt, in der die zuständige Finanzbehörde den Status als Investmentfonds bestätigt (sog. Statusbescheinigung).
Statusbescheinigungen erteilen
Das BZSt ist für die Erteilung von Statusbescheinigungen für ausländische Investmentfonds, die keine inländischen Immobilienerträge erzielen, zuständig. Auch für die sog. Befreiungsbescheinigung steuerbegünstigter Anleger ist das BZSt zuständig.
Hinweis: Entsprechende Formulare stehen auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung ab sofort zur Verfügung.
BZSt, Meldung v. 4.9.2017
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