Rz. 125

Durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) v. 19.7.2016 wurde das Investmentsteuerrecht m. W. v. 1.1.2018 (Art. 11 Abs. 3 S. 1 InvStRefG) reformiert und neu gefasst.[1] Infolge der Neuregelung des Investmentsteuerrechts wurde für Publikums-Investmentfonds ein neues Besteuerungssystem eingeführt und das bisherige Transparenzprinzip aufgegeben und (nur) für Spezial-Investmentfonds das bisherige semitransparente Besteuerungssystem fortgeführt.[2] Das neue System beruht auf der getrennten Besteuerung von Investmentfonds und deren Anlegern. Das bisherige semitransparente Besteuerungssystem wird nur noch für Spezial-Investmentfonds weitergeführt, in die grundsätzlich nur institutionelle Anleger investieren dürfen. Für eine grundlegende Reform des Investmentsteuerrechts zum Jahr 2018 sind insbesondere folgende Gründe ursächlich: EU-rechtliche Risiken infolge der Entscheidungen des EuGH u. a. in der Rs. Santander[3] sollen ausgeräumt werden. In der Rs. Santander urteilte der EuGH 2012 zum französischen Investmentsteuerrecht, dass Rechtsvorschriften, die unterschiedliche steuerliche Folgen für Dividenden inländischer Herkunft vorsehen, je nachdem, ob diese von gebietsansässigen oder von gebietsfremden Investmentfonds bezogen werden, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen.[4] Diese Ansicht hat der EuGH im Jahr 2014 in der Rs. Emerging Markets betreffend das polnische Investmentsteuerrecht bestätigt. Die Entscheidung des EuGH in der Rs. van Caster und van Caster[5], wonach die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG a. F. gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wird im neuen InvStG nachvollzogen. Mit dem InvStRefG sollen zudem "aggressive Steuergestaltungen bekämpft" und die Gestaltungsanfälligkeit des geltenden InvStG behoben werden. Nach Ansicht des Gesetzgebers war das InvStG i. d. F. bis zum 31.12.2017 auch nicht mehr administrierbar. Besteuerungsgrundlagen seien für Anleger und Veranlagungsbeamte nicht überprüfbar. Zudem sei keine rückwirkende Fehlerkorrektur möglich.

 

Rz. 126

§ 10 Abs. 5 InvStG regelt die Abstandnahme vom KapESt-Abzug bei der Auszahlung von Kapitalerträgen an steuerbefreite Investmentfonds oder Anteilklassen i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 1 InvStG. Die Besteuerung der Fondseingangsseite wird dagegen durch § 7 InvStG geregelt. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 InvStG beträgt die KapESt bei Einkünften nach § 6 Abs. 2 InvStG, die einem Steuerabzug unterliegen, 15 % des Kapitalertrags. § 7 Abs. 2 InvStG ordnet die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs für Einkünfte des Investmentfonds an, die einem Steuerabzug unterliegen. Das InvStRefG erfasst über § 6 Abs. 1 InvStG inländische Investmentfonds als Zweckvermögen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG und ausl. Investmentfonds als Vermögensmassen i:S.d. § 2 Nr. 1 KStG. Unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung sollen alle inländischen und ausl. Investmentfonds erfasst werden. § 6 Abs. 2 InvStG, auf den § 7 Abs. 1 S. 1 InvStG Bezug nimmt, begründet eine beschr. KSt-Pflicht inländischer und ausl. Investmentfonds für in § 6 Abs. 2 InvStG genannten Tatbestände. Um europarechtlichen Bedenken zu begegnen, unterliegen alle inländischen und ausl. Investmentfonds gleichermaßen der Besteuerung der in § 6 Abs. 2 InvStG aufgeführten Einkünfte. § 10 Abs. 1 S. 1 InvStG normiert eine vollumfängliche Steuerbefreiung von Investmentfonds oder Anteilsklassen, wenn sich an diesen nach den Anlagebedingungen nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Abs. 1 InvStG beteiligen dürfen.[6] Nach § 10 Abs. 5 InvStG ist bei der Auszahlung von Kapitalerträgen an steuerbefreite Investmentfonds oder Anteilklassen i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 1 InvStG kein Steuerabzug vorzunehmen. Die Anordnung der Abstandnahme vom KapESt-Abzug gilt daher nur für Investmentfonds oder Anteilklassen i. S. d. § 10 Abs. 1 InvStG, die nur für steuerbegünstigte Anleger i. S. d. § 8 Abs. 1 InvStG zugelassen sind. § 8 InvStG sieht abweichend von § 6 InvStG eine Steuerbefreiung für Investmentfonds vor, soweit bei Zufluss von stpfl. Einnahmen steuerbegünstigte Anleger beteiligt sind. § 6 Abs. 2 InvStG sieht grundsätzlich vor, dass Investmentfonds mit ihren inländischen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobilienerträgen und sonstigen inländischen Einkünften der KSt unterliegen. Daher besteht die Annahme, dass ohne die Regelung der partiellen Steuerbefreiung in § 8 InvStG eine Schlechterstellung der Anlage durch steuerbefreite Anleger in Investmentfonds gegenüber der Direktanlage gegeben wäre. Als steuerbegünstigte Anleger i. S. d. § 8 InvStG stuft der Gesetzgeber insbesondere gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Anleger i. S. d. § 44a Abs. 7 S. 1 EStG sowie zertifizierte Altersvorsorge- und Basisrentenverträge und bestimmte öffentlich-rechtliche Körperschaften und von der KSt befreite Körperschaften ein. § 8 Abs. 1 InvStG gewährt gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Anleger i. S. d. § 44a Abs. 7 S. 1 EStG eine Steuerbefreiung auf alle Einkünfte, § 8 Abs. 2 InvStG inländische...

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