Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Geändert werden konkret die Sätze 3 bis 5 in Abschn.18e.1. Abs. 2 UStAE.
Danach ist (bisher "kann") Bei Anfragen zu einzelnen USt-IdNrn. der Nachweis der durchgeführten qualifizierten Bestätigungsanfrage durch die Aufbewahrung des Ausdrucks (neu) oder die Übernahme des vom BZSt übermittelten Ergebnisses in einem allgemein üblichen Format oder als Screenshot in das System des Unternehmens zu führen.
Bei derDurchführung gleichzeitiger Anfragen zu mehreren USt-IdNrn. über die vom BZSt zu diesem Zweck angebotene Schnittstelle kann die vom BZSt übermittelte elektronische Antwort in Form eines Datensatzes unmittelbar in das System des Unternehmens eingebunden und ausgewertet werden. In diesen Fällen ist (bisher "kann") der Nachweis einer durchgeführten qualifizierten Anfrage einer USt-IdNr. über den vom BZSt empfangenen Datensatz zu führen.
Nach dem neu gefassten Abschn.18e.1. Abs. 5 UStAE wird klargestellt , dass das Ergebnis einer telefonischen Bestätigungsanfrage grundsätzlich schriftlich mitgeteilt wird.
Anwendung der neuen Grundsätze
Die neuen sind erstmals auf Bestätigungsanfragen anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 an das BZSt gestellt werden.
BMF, Schreiben v. 28.10.2020, III C 5 - S 7427-d/19/10001 :001
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