Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2015 beim Finanzamt
Wird ein Freibetrag eingetragen, zieht der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn ab, sodass ein höheres monatliches Nettoeinkommen verbleibt. Auch wenn für 2014 bereits ein Freibetrag berücksichtigt worden ist und sich die Verhältnisse nicht ändern, ist für 2015 ein neuer Lohnsteuerermäßigungsantrag erforderlich.
Ein Freibetrag kommt insbesondere bei hohen Werbungskosten, z. B. Fahrtkosten, oder Sonderausgaben, z. B. Kinderbetreuungskosten, sowie außergewöhnlichen Belastungen in Betracht. Der Freibetrag wird als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gespeichert und dem Arbeitgeber in einem elektronischen Abrufverfahren bereitgestellt und von diesem automatisch berücksichtigt.
Ein vereinfachter Antrag auf Lohnsteuerermäßigung kann gestellt werden, wenn höchstens der Freibetrag beantragt wird, der bereits für 2014 ermittelt wurde, und sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.
Die Antragsformulare sind zum Download auf den Internetseiten der Finanzämter oder in den Finanzämtern auf Papier erhältlich. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, wird empfohlen, die Anträge per Post an das zuständige Finanzamt zu schicken.
Weitere Auskünfte erteilt das jeweils zuständige Finanzamt.
BayLfSt, Pressemitteilung v. 22.10.2014
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