Automatischer Informationsaustausch mit den Vereinigten Staaten von Amerika
Am 31. Mai 2013 haben die Vereinigten Staaten von Amerika und die Bundesrepublik Deutschland ein zwischenstaatliches Abkommen („Abkommen“) mit dem Titel „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen“ unterzeichnet. Das Abkommen verpflichtet insbesondere zum Austausch bestimmter Informationen in Bezug auf US-amerikanische und deutsche meldepflichtige Konten nach einem automatisierten Verfahren aufgrund des Artikels 26 des am 29. August 1989 in Bonn unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern in der durch das am 1. Juni 2006 in Berlin unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung (das „Doppelbesteuerungsabkommen“).
Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens sieht vor, dass die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten (die „zuständigen Behörden“) „im Rahmen des in Artikel 25 des Doppelbesteuerungsabkommens vorgesehenen Verständigungsverfahrens eine Vereinbarung [schließen]“, um die zur Durchführung einzelner Bestimmungen des Abkommens erforderlichen Vorschriften und Verfahren festzulegen und aufzustellen. Nach Artikel 25 des Doppelbesteuerungsabkommens können die zuständigen Behörden auch andere die Durchführung des Doppelbesteuerungsabkommens betreffende Angelegenheiten regeln. Diese Angelegenheiten können auch in dieser Abmachung geregelt werden, da das Abkommen aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens geschlossen wird.
Den vollständigen Text der Abmachung finden Sie hier:
BMF, Schreiben v. 16.12.2015, IV B 6 - S 1316/11/10052 :040
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