Ausstellung von Bescheinigungen in Fällen einer umsatzsteuerlichen Organschaft
Zuständiges Finanzamt für Bescheinigungen bei Organschaften
Die Finanzverwaltung klärt in einem aktuellen BMF-Schreiben die Zuständigkeit für die Ausstellung von Bescheinigungen im Falle einer umsatzsteuerlichen Organschaft. So ist für Bescheinigungen für Zwecke der Umsatzsteuer das für die Besteuerung der Umsätze zuständige Finanzamt zuständig (§ 21 AO). Im Falle einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft liegt die Zuständigkeit beim Finanzamt des Organträgers für die Ausstellung von Bescheinigungen. Der UStAE wird geändert. Die Grundsätze des Schreibens sind ab sofort anzuwenden.
BMF, Schreiben v. 10.2.2021, III C 3 - S 7532/19/10010 :003
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