Ausstellung von Bescheinigungen in Fällen einer umsatzsteuerlichen Organschaft
Zuständiges Finanzamt für Bescheinigungen bei Organschaften
Die Finanzverwaltung klärt in einem aktuellen BMF-Schreiben die Zuständigkeit für die Ausstellung von Bescheinigungen im Falle einer umsatzsteuerlichen Organschaft. So ist für Bescheinigungen für Zwecke der Umsatzsteuer das für die Besteuerung der Umsätze zuständige Finanzamt zuständig (§ 21 AO). Im Falle einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft liegt die Zuständigkeit beim Finanzamt des Organträgers für die Ausstellung von Bescheinigungen. Der UStAE wird geändert. Die Grundsätze des Schreibens sind ab sofort anzuwenden.
BMF, Schreiben v. 10.2.2021, III C 3 - S 7532/19/10010 :003
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
3.8945
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
2.116
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.3456
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.150
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
805
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
801
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
520
-
Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
504
-
Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
4812
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
468
-
Task Force zur Influencerbesteuerung in Thüringen
09.04.2026
-
Teilabschlussbescheide für abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen
08.04.2026
-
Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen einer Organschaft
07.04.2026
-
Vorsteuerabzug und unentgeltliche Wertabgabe
07.04.2026
-
Senkung der Luftverkehrsteuer ab dem 1.7.2026
02.04.2026
-
Unentgeltliche Lieferungen in grenzüberschreitenden Fällen
01.04.2026
-
Anlage N Gre ab VZ 2025 auch in Bayern verwendbar
31.03.2026
-
Elektronische Vordrucke zur Hinzurechnungsbesteuerung
30.03.2026
-
Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen
26.03.2026
-
Anpassung des AEAO wegen geänderter Kassensicherungsverordnung
24.03.2026