Alterseinkünfte nach dem DBA-Niederlande

Das BMF hat zur steuerlichen Behandlung von Alterseinkünften im Hinblick auf Art. 17 DBA-Niederlande 2012 Stellung genommen.

Dabei geht es ausführlich auf folgende Punkte ein:

  • Regelungsbereich Art. 17 DBA-Niederlande 2012
  • Beschränkt Steuerpflichtige mit Alterseinkünften aus Deutschland
  • Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG
  • Übergangsregelung für das Kalenderjahr 2016

Am 1.12.2015 ist das Abkommen vom 12.4.2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-Niederlande 2012) in Kraft getreten. Das Abkommen ist vorbehaltlich der Übergangsregelung des Art. 33 Abs. 6 DBA 2012 erstmals ab dem 1.1.2016 anzuwenden.

Übergangsregelung

Dieses Schreiben ist für alle offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden. Macht eine Person von der Übergangsregelung des Art. 33 Abs. 6 DBA-Niederlande 2012 Gebrauch, ist für das Kalenderjahr 2016 noch das DBA-Niederlande 1959 anzuwenden.

BMF, Schreiben v. 24.1.2017, IV B 3 - S 1301-NDL/15/10002