Alterseinkünfte nach dem DBA-Niederlande
Dabei geht es ausführlich auf folgende Punkte ein:
- Regelungsbereich Art. 17 DBA-Niederlande 2012
- Beschränkt Steuerpflichtige mit Alterseinkünften aus Deutschland
- Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG
- Übergangsregelung für das Kalenderjahr 2016
Am 1.12.2015 ist das Abkommen vom 12.4.2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-Niederlande 2012) in Kraft getreten. Das Abkommen ist vorbehaltlich der Übergangsregelung des Art. 33 Abs. 6 DBA 2012 erstmals ab dem 1.1.2016 anzuwenden.
Übergangsregelung
Dieses Schreiben ist für alle offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden. Macht eine Person von der Übergangsregelung des Art. 33 Abs. 6 DBA-Niederlande 2012 Gebrauch, ist für das Kalenderjahr 2016 noch das DBA-Niederlande 1959 anzuwenden.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
9.6005
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
8.651
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.884
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.924
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.3376
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
2.92937
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.878
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.496
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1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
2.044
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Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger ab 2021
1.425
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Gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension
11.09.2024
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Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
11.09.2024
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Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen
06.09.2024
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Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2025
06.09.2024
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Mit Vernetzung gegen organisierte Finanzkriminalität
06.09.2024
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Vordrucke für die Anlage EÜR 2024
03.09.2024
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Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2025 veröffentlicht
30.08.2024
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Anwendungszeitpunkt für Meldeverfahren nach §§ 45b und 45c EStG verschoben
30.08.2024
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Statistik über die Einspruchsbearbeitung im Jahr 2023
28.08.2024