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Steuerliche Behandlung von Alterseinkünften nach Art. 17 DBA-Niederlande

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BMF, Schreiben v. 24.1.2017, IV B 3 - S 1301-NDL/15/10002, BStBl I 2017, 147

Steuerliche Behandlung von Alterseinkünften nach Artikel 17 des Abkommens vom 12.4.2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Am 1.12.2015 ist das Abkommen vom 12.4.2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA 2012) in Kraft getreten (BGBl 2012 II S. 1414, 1415, BStBl 2016 I S. 47, 48). Das Abkommen ist vorbehaltlich der Übergangsregelung des Artikels 33 Absatz 6 DBA 2012 erstmals ab dem 1.1.2016 anzuwenden. Zur steuerlichen Behandlung von Alterseinkünften nehme ich im Hinblick auf Artikel 17 DBA 2012 im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

 

1. Regelungsbereich Artikel 17 DBA 2012

 

1.1. Allgemein

Artikel 17 Absatz 1 DBA 2012 enthält den Grundsatz, dass Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen sowie Renten nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden können. Sozialversicherungsrenten können ebenso nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden. In Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 DBA 2012 ist darüber hinaus der Begriff der „Sozialversicherungsrenten” definiert. Dabei handelt es sich um Ruhegehälter und andere Leistungen, die im Rahmen der Bestimmungen eines Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ausgezahlt werden. Dem Begriff „Sozialversicherungsrente” kommt in Artikel 17 Absatz 1, 2 und 3 DBA 2012 dieselbe Bedeutung zu.

Ausgenommen hiervon sind Ruhegehälter und ähnliche Vergütu...

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