Allgemeinverfügung zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags
Das BVerfG und der BFH haben in verschiedenen Verfahren entschieden, dass die Festsetzung des Solidaritätszuschlags bis 2020 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Damit gibt es kaum noch Erfolgsaussichten im Hinblick auf die diesbezüglich anhängigen Einsprüche und Klagen gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags.
Folglich war es aus verwaltungsökonomischen Gründen angezeigt, die entsprechenden Verfahren pauschal zu beenden. Dies ist mit der Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.8.2025 geschehen.
Das BVerfG hat zwei Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags 2005 und 2007 nicht zur Entscheidung angenommen (Beschlüsse v. 10.6.2013, 2 BvR 1942/11 und 2 BvR 2121/11 und eine Richtervorlage als unzulässig verworfen (Beschluss v. 7.6.2023, 2 BvL 6/14). Zudem hat der BFH mit Urteil v. 20.2.2024, IX R 27/33, auch für die Jahre 1999 bis 2002 keine verfassungsrechtlichen Bedenken gesehen. Angesichts dieser Rechtslage erscheinen Klagen, die nach der Zurückweisung per Allgemeinverfügung im Einzelfall möglich sind, kaum Erfolg versprechend.
Zurückweisung von Einsprüchen und Anträgen
Zur Allgemeinverfügung ist hier kurz darzustellen, dass bereits seit Jahren gemäß § 367 Abs. 2b AO die Möglichkeit besteht, Einsprüche zu massenhaft anhängigen Einspruchsverfahren pauschal abzulehnen. Nach § 172 Abs. 3 AO besteht diese Möglichkeit auch für Änderungsanträge außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens. Von dieser Möglichkeit haben die obersten Finanzbehörden der Länder nunmehr im Nachgang zu einem Beschluss des BVerfG vom 10.6.2013 (2 BvR 1942/11) und vom 7.6.2023 (2 BvL 6/14) und einem Urteil des BFH vom 14.11.2018 (II R 64/15) Gebrauch gemacht.
Inhalt der Allgemeinverfügung
Der wesentliche Inhalt der Allgemeinverfügung vom 4.8.2025 lässt sich kurz und knapp wie folgt zusammenfassen:
- Anhängige Einspruchsverfahren gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags werden zurückgewiesen, soweit mit diesen geltend gemacht wurde, dass das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 gegen das Grundgesetz verstößt. Dies gilt für Veranlagungszeiträume bis 2020.
- Gleiches gilt für Änderungsanträge außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens.
- Nach der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung kann der jeweils betroffene Steuerpflichtige Klage bei dem jeweils zuständigen Finanzgericht erheben. Die Klagefrist beträgt ein Jahr.
Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v. 4.8.2025
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
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Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
1.668
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
1.470
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1.050
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