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Mit dem Vorsteuer-Vergütungsverfahren können sich inländische Unternehmen die im Ausland gezahlte Vorsteuer erstatten lassen.
Zum 1.1.2020 sind gesetzliche Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren in Kraft getreten. Die Finanzverwaltung äußert sich hierzu in einem Schreiben und passt den UStAE an.
Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durch das JStG 2019
Mit dem sog. JStG 2019 (vgl. News) wurden Änderungen in den Vorschriften zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren verabschiedet. So wurde beispielsweise:
- der Anwendungsbereich von § 15 Abs. 4b UStG zur Vermeidung von Missbrauchsfällen erweitert,
- die Verwaltungsauffassung in Abschn. 18.15 Abs. 1 Satz 2 UStAE ins Gesetz übernommen,
- die Definition eines im Ausland ansässigen Unternehmers nach § 59 Abs. 2 UStDV an die EuGH-Rechtsprechung angepasst,
- der Beginn des Zinslaufs nach § 61 Abs. 5 Satz 2 bis 4 UStDV angepasst.
UStAE geändert
Aufgrund der vorstehenden Neuregelungen hat die Finanzverwaltung nun auch den UStAE entsprechend geändert. Das BMF weist darauf hin, dass die Regelungen auf Besteuerungs- und Vergütungszeiträume anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2019 enden.
BMF, Schreiben v. 7.5.2020, III C 3 - S 7359/19/10010 :001
Schlagworte zum Thema:
Vorsteuervergütung, Umsatzsteuer-Anwendungserlass