AEAO wurde geändert
AEAO angepasst
Die Änderungen betreffen die Bestimmungen AEAO zu § 30 und § 89.
Die Finanzämter und das BZSt können auf Antrag eine verbindliche Auskunft erteilen. Hierfür wird eine Gebühr erhoben. Bei den Änderungen des AEAO zu § 89 AO wird insbesondere das Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 berücksichtigt, das für Anträge, die ab 1.1.2021 bei den Finanzämtern eingehen, zu beachten ist. So heißt es im AEAO nun u.a.:
"Der Gegenstandswert ist in entsprechender Anwendung des § 39 Abs. 2 GKG auf 30 Mio. € begrenzt (§ 89 Abs. 5 Satz 2 AO). Die Gebühr beträgt damit bei bis zum 31.12.2020 eingegangenen Anträgen höchstens 109.736 €, bei ab dem 1.1.2021 eingegangenen Anträgen höchstens 120.721 €. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 €, wird keine Gebühr erhoben (§ 89 Abs. 5 Satz 3 AO)".
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
9.1735
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
8.241
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.603
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.771
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.1956
-
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
2.80837
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.729
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.376
-
1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.935
-
Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger ab 2021
1.364
-
Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
12.09.2024
-
Gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension
11.09.2024
-
Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
11.09.2024
-
Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen
06.09.2024
-
Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2025
06.09.2024
-
Mit Vernetzung gegen organisierte Finanzkriminalität
06.09.2024
-
Vordrucke für die Anlage EÜR 2024
03.09.2024
-
Mehreinnahmen durch Steuerfahndung und Betriebsprüfung in Hessen
03.09.2024
-
Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2025 veröffentlicht
30.08.2024
-
Anwendungszeitpunkt für Meldeverfahren nach §§ 45b und 45c EStG verschoben
30.08.2024