
Die Finanzverwaltung hat den AEAO geändert bzgl. der Bestimmungen zu § 30 und § 89 AO. Bei den Änderungen zu § 89 AO geht es insbesondere um die Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft.
AEAO angepasst
Die Änderungen betreffen die Bestimmungen AEAO zu § 30 und § 89.
Die Finanzämter und das BZSt können auf Antrag eine verbindliche Auskunft erteilen. Hierfür wird eine Gebühr erhoben. Bei den Änderungen des AEAO zu § 89 AO wird insbesondere das Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 berücksichtigt, das für Anträge, die ab 1.1.2021 bei den Finanzämtern eingehen, zu beachten ist. So heißt es im AEAO nun u.a.:
"Der Gegenstandswert ist in entsprechender Anwendung des § 39 Abs. 2 GKG auf 30 Mio. € begrenzt (§ 89 Abs. 5 Satz 2 AO). Die Gebühr beträgt damit bei bis zum 31.12.2020 eingegangenen Anträgen höchstens 109.736 €, bei ab dem 1.1.2021 eingegangenen Anträgen höchstens 120.721 €. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 €, wird keine Gebühr erhoben (§ 89 Abs. 5 Satz 3 AO)".