Umrüstung von TSE-Kassen

Die Nichtbeanstandungsfrist, die einige Bundesländer für die Umrüstung von Cloud-TSE-Kassen eingeräumt hatten, läuft Ende März ab. Einige Finanzverwaltungen weisen nun auf die Möglichkeit einer Fristverlängerung hin.

Gesetzliche Grundlagen zur Umrüstung von Kassen 

Bereits durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (BGBl 2016 I S. 3152) wurde neben der Möglichkeit der Durchführung einer Kassen-Nachschau (§ 146b AO) ein § 146a AO eingeführt. Dieser sieht vor, dass eingesetzte elektronische Kassensysteme bestimmten Voraussetzungen genügen müssen. Insbesondere müssen diese durch eine zertifizierte technische Sicherungseinrichtung geschützt werden. Das BMF hatte hierbei in einem Schreiben klargestellt, dass für die Umsetzung der Pflichten nach § 146a AO eine Übergangsfrist bis 30.9.2020 gewährt wird (BMF, Schreiben v. 30.6.2020). Verwiesen sei hinsichtlich der Anwendung des § 146a AO auf den Anwendungserlass zu AO zu § 146a AO. Dort werden verschiedene Aspekte aus der Sicht der Finanzverwaltung dargestellt.

Grundzüge des BMF-Schreibens

Die wesentlichen Aspekte des vorangegangenen BMF-Schreibens v. 18.8.2020 lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Es wird klargestellt, dass die technisch notwendigen Anpassungen und Ausrüstungen umgehend zu erfüllen sind, da § 146a AO grundsätzlich für die Verwendung von elektronischer Aufzeichnungssysteme nach dem 31.12.2019 gilt.
  • Es wird aber nicht beanstandet, wenn die elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30.09.2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügt.
  • Betont wird, dass die Belegausgabepflicht, die in der Vergangenheit erhebliches Aufsehen erregt hat, hiervon unberührt ist. Die Pflicht ist also zu erfüllen.
  • Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme findet längstens bis Ablauf der Frist (also 30.9.2020) keine Anwendung. Auch die Mitteilungspflicht ist, solange die elektronische Übermittlungsmöglichkeit nicht besteht, nicht zu erfüllen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird gesondert bekannt gegeben.
  • Das BMF weist ferner darauf hin, dass nach § 148 AO Erleichterungen (nur) von steuerrechtlichen Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für eine gewissen Zeit auf Antrag zulässt. Dauerhafte Befreiungen sind nicht zulässig. Unter Verweis auf ein altes Urteil des BFH wird klargestellt, dass persönliche Gründe wie Alter und Krankheit regelmäßig kein Grund für Erleichterungen darstellen.
  • Schließlich wird darauf hingewiesen, dass eine längere Frist über den 30.9.2020 hinaus, nicht in Betracht kommen wird.
  • Abweichende Erlasse bedürfen der Abstimmung zwischen dem BMF und den obersten Finanzbehörden der Ländern.  

Keine einheitliche Vorgehensweise bei der Nichtbeanstandungsfrist

Das BMF hatte in seinem BMF-Schreiben für die Umrüstung von Cloud-TSE-Kassen eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist über den September 2020 hinaus abgelehnt. Folgende Bundesländer hatten dagegen eine längere Frist bis 31.3.2021 gewährt:

  • Baden-Württemberg,
  • Bayern,
  • Berlin,
  • Brandenburg
  • Hamburg
  • Hessen,
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen,
  • Mecklenburg-Vorpommern,
  • Rheinland-Pfalz,
  • Saarland,
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt,
  • Schleswig-Holstein,
  • Thüringen.

Tipp: Da derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass angesichts der faktischen Nichtverfügbarkeit von zertifizierten Cloud-TSE-Lösungen eine allgemeine Nichtbeanstandungsregelung über den 31.3.2021 hinaus geregelt wird, sollte beim zuständigen Finanzamt rechtzeitg ein Antrag auf Fristverlängerung gem. § 148 AO gestellt werden. 

Fristverlängerung über den 31. März 2021 hinaus

Auch bei möglichen Fristverlängerungen gehen die Landesfinanzverwaltungen unterschiedlich vor. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen erläutert seine Vorgehensweise beispielsweise in einem Informationsschreiben vom 25.3.2021 (vgl. Homepage des Landesamts). Als Voraussetzungen für eine Fristverlängerung führt das Schreiben auf:

  • Bis spätestens 31.8.2020 muss ein Kassenfachhändler, ein Kassenhersteller oder ein anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE beauftragt worden sein und dieser muss schriftlich versichern, dass der Einbau einer TSE bis zum 30. September 2020 nicht möglich ist und es muss eine verbindliche Aussage vorliegen, bis wann das elektronische Aufzeichnungssystem mit einer TSE ausgestattet sein wird (spätestens bis zum 31.3.2021).
  •  Ist der Einsatz einer cloudbasierten TSE geplant, ist als Grundvoraussetzung eine verbindliche Bestellung der Cloud-TSE vorzulegen und zusätzlich zu begründen, warum die Implementierung dieser Sicherheitslösung bis zum 31. März 2021 nicht erfolgt ist.
  • Außerdem ist für die Inanspruchnahme von Erleichterungen für eine kurze Verlängerungsfrist über den 31. März 2021 hinaus anzugeben, bis wann nach Einschätzung des Kassenfachhandels oder eines anderen Dienstleisters die Anbindung der TSE an das Kassensystem erfolgen wird.

In dem Informationsschreiben wird darauf hingewiesen, dass wenn keine TSE-Implementierung innerhalb eines vertretbaren Zeitraums über den 31.3.2021 hinaus garantiert werden kann, die Genehmigung der Fristverlängerung fraglich ist, da der Antragsteller sein Kassensystem mit einer alternativ am Markt angebotenen Sicherheitslösung absichern könnte.

Hinweis der Redaktion: In einer früheren Version dieses Beitrags hatten wir darauf hingewiesen, dass der Antrag stillschweigend als gewährt gilt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist jedoch nicht korrekt und wird hier richtiggestellt: Auch in Niedersachsen muss ein Antrag gestellt werden, der dann geprüft wird.

Die Finanzverwaltung in Sachsen geht hier wie folgt vor: Hier müssen Unternehmen eine Fristverlängerung beantragen. Zwar kann der Antrag formlos gestellt werden. Doch Nachweise und Gründe für die Verzögerung der Umstellung müssen aufgeführt werden.

Die Finanzämter entscheiden auf Grundlage der Anträge individuell, welche weiteren zeitlichen Erleichterungen beim Einsatz der TSE - längstens bis zum 30. September 2021 - gewährt werden.

Auch das FinMin Thüringen informiert detailliert über die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung und empfiehlt, dass Unternehmen die Möglichkeit nutzen sollten, einen formlosen Antrag zur Bewilligung von Erleichterungen nach § 148 AO bei ihrem zuständigen Finanzamt zu stellen.

"Unternehmen, welche von Verzögerungen bei der Einrichtung betroffen sind, werden zeitlich entlastet und haben trotz Fristablauf die Möglichkeit, den Einsatz einer cloudbasierten TSE rechtssicher umzusetzen", so Finanzministerin Heike Taubert.

Das Saarländische FinMin verweist ebenfalls auf die Möglichkeit einer Fristverlängerung, stellt jedoch auch klar, dass unterschiedliche Anforderungen gestellt werden - je nachdem, ob es sich um eine Hardware- oder cloudbasierte TSE-Lösung handelt. Ein Informationsblatt fasst die aktuellen Regelungen zusammen.

Es bleibt abzuwarten, welche Vorgehensweise sich in anderen Bundesländern etablieren wird.

BMF, Schreiben v. 30.6.2020, IV A 4 - S 0316-a/20/10007: 002

BMF, Schreiben v. 18.8.2020, IV A 4 - S 0319/20/10002 :003

Schlagworte zum Thema:  Kassenführung, Frist