"Toilettenfrauen" sind Reinigungskräfte - keine Trinkgeld-Bewacher
Die bei ihm angestellten "Toilettenfrauen" sind Reinigungskräfte und bewachen nicht lediglich das Trinkgeld. Folglich gilt für sie der Tarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge gelten deshalb die tarifvertraglich vorgeschriebenen Mindestlöhnen und nicht die tatsächlich gezahlten niedrigeren Löhne. Dies entschied das Sozialgericht (SG) Berlin (Urteil vom 29.08.2012 - S 73 KR 1505/10. Eine Berliner Firma muss über 100.000 EUR Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.
Nachzahlung der Beiträge gemäß Mindestlohn
Im September 2009 führte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund eine Betriebsprüfung bei einem Berliner „Reinigungsservice“ durch. Er ist auf die Betreuung öffentlich zugänglicher Toilettenanlagen in Einkaufszentren, Warenhäusern und ähnlichen Einrichtungen spezialisiert. Die DRV forderte für den Prüfzeitraum 2005 bis 2008 rund 118.000 EUR SV-Beiträge nach. Die 23 bei angestellten Toilettenfrauen hatten nicht den laut Tarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks geschuldeten Mindestlohn von rund 8 EUR erhalten, sondern lediglich zwischen 3,60 und 4,50 EUR. Für die Lohndifferenz müssten die Versicherungsbeiträge nachgezahlt werden.
Toilettenfrauen reinigen keine Toiletten?!
Die Inhaberin der Reinigungsfirma klagte im August 2010 vor dem SG Berlin gegen den Bescheid der DRV. Die Nachforderung sei für ihren kleinen Betrieb existenzvernichtend. Der Tarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks gelte für ihren Betrieb nicht, da die Reinigungstätigkeit nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe.
Tätigkeitsschwerpunkt (75 % der Arbeitszeit) der Toilettenfrauen sei vielmehr die Bewachung der Trinkgeldteller gewesen. Sie hätten dabei quasi als Automaten gehandelt. Die von den Besuchern freiwillig gezahlten Trinkgelder seien die einzige Einnahmequelle des Unternehmens. Die Grundreinigung der Toiletten würde auch gar nicht durch die Toilettenfrauen, sondern durch andere Mitarbeiter oder eine speziell beauftragte Firma durchgeführt.
SG: Mindestlöhne für Gebäudereinigerhandwerk gelten
Die Klage wurde vom SG Berlin abgewiesen. Die Nachforderung der Versicherungsbeiträge sei rechtmäßig. Der Betrieb falle unter den Geltungsbereich der Tarifverträge für das Gebäudereinigerhandwerk. Als Bemessungsgrundlage für die SV-Beiträge gelten die tarifvertraglich verbindlichen Mindestlöhne. Es handele sich nicht um einen Betrieb der Trinkgeldaufsicht, sondern um ein Unternehmen, das überwiegend Reinigungsleistungen erbringe, so auch schon der Name „Reinigungsservice“. In den Verträgen mit den Auftraggebern (Kaufhäusern, Einkaufszentren usw.) sei die Reinigung der Toiletten beinhaltet - auf den konkreten zeitlichen Umfang der Reinigungstätigkeit komme es nicht an.
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