Sozialversicherung bei ehrenamtlicher Tätigkeit

Ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts hat klargestellt, dass Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten in Museen als Aufwandsentschädigungen gelten und nicht sozialversicherungspflichtig sind. Dies gilt selbst dann, wenn die steuerrechtliche Ehrenamtspauschale überschritten wird.

Ein gemeinnütziger Verein, der in Gießen ein Museum betreibt, zahlte vier Personen, die abwechselnd im Bereich des Einlasses und der Kasse (Öffnungszeiten von 10 bis 16 Uhr) tätig waren, 5 Euro pro Stunde. Die Deutsche Rentenversicherung bewertete die über der jährlichen Ehrenamtspauschale von 720 Euro gezahlten Beträge als Arbeitsentgelt. Hierfür habe der Verein sozialversicherungsrechtliche Beiträge nachzuzahlen. 

Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit ohne Beitragspflicht

Die Richter beider Instanzen verneinten hingegen eine Beitragspflicht. Es liege eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit vor. Bei den Zahlungen handele es sich um pauschale Aufwandsentschädigungen, mit welchen Fahrtkosten und Verpflegung abgegolten werden sollten. Die Vergütung von 5 Euro pro Stunde habe erheblich unter dem Mindestlohn gelegen und sei evident hinter einer adäquaten Gegenleistung für die Tätigkeit zurückgeblieben.

Dass die Zuwendungen die steuerrechtliche Ehrenamtspauschale überschritten hätten, sei unbeachtlich. Da die betroffenen Personen jeweils über eine an andere Lebensunterhaltssicherung (insb. als Rentner) verfügten, könne im Übrigen ein Missbrauchsfall ausgeschlossen werden.

Hinweis: Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 25.2.2025, L 1 BA 64/23; Die Revision wurde zugelassen. 

Hessisches Landessozialgericht