Ermessensspielraum bei Insolvenzanträgen von Krankenkassen

Ein Gerichtsurteil zeigt, dass Krankenkassen bei Insolvenzanträgen ihr sozialrechtliches Ermessen sorgfältig ausüben müssen. Der übereilte Antrag im Fall eines Steuerberaters zeigt, dass zunächst mildere Mittel ernsthaft in Betracht zu ziehen sind.

Ein selbstständige Steuerberater hatte seit Dezember 2021 die Beiträge zur Sozialversicherung für einen Mitarbeiter nicht entrichtet. Daraufhin beantragte die gesetzliche Krankenkasse beim Amtsgericht Essen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Steuerberater in seiner Rolle als Arbeitgeber.

Erfolgreiche Beschwerde vor dem LSG 

Der Steuerberater legte dagegen Klage ein und forderte, im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzes, dass die Krankenkasse ihren Insolvenzantrag zurückziehen solle. Das Sozialgericht Gelsenkirchen wies diesen Antrag zurück, doch die Beschwerde des Steuerberaters hatte Erfolg. Das Landessozialgericht verpflichtete die Krankenkasse, den Insolvenzantrag zurückzunehmen.

Sozialrechtliche Ermessensentscheidung 

Die Krankenkasse schien davon auszugehen, dass ein Insolvenzantrag stets gerechtfertigt sei, sobald die rechtlichen Bedingungen dafür erfüllt seien. Diese Annahme war jedoch zu kurzsichtig. Die Krankenkasse hätte zusätzlich eine sozialrechtliche Ermessensentscheidung treffen müssen. Im Falle des Steuerberaters handelte sie fehlerhaft, indem sie den Insolvenzantrag stellte, ohne zuvor ausreichend weniger einschneidende Maßnahmen der Zwangsvollstreckung auszuschöpfen oder ernsthaft in Betracht zu ziehen.

Berufliche Risiken bei Vermögensverfall von Steuerberatern

Angesichts des Immobilienvermögens des Antragstellers erschienen diese Maßnahmen nicht von vornherein aussichtslos und wären weniger belastend als ein Insolvenzantrag, der für den Steuerberater eine berufliche Einschränkung bedeuten könnte. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes kann die Zulassung als Steuerberater widerrufen werden, wenn eine Vermögensverfall vorliegt, es sei denn, die Interessen der Mandanten sind nicht gefährdet; ein solcher Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet wurde.

Hinweis: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 24.7.2024, L 10 KR 343/24 B ER

LSG Nordrhein-Westfalen

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