SGB V

Sektorenübergreifende Versorgung: Vergütung ab 2027 steht

GKV-Spitzenverband, PKV-Verband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben sich auf feste Vergütungspauschalen für eine neue Form der wohnortnahen Basisversorgung geeinigt. Damit ist der letzte Baustein gesetzt: Ab Januar 2027 können die ersten sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen (süV) nach § 115g SGB V ihren Betrieb aufnehmen.

Krankenhaus_Wegweiser_Medizin_Palliativ

Im März dieses Jahres wurde das Leistungsspektrum der süV festgelegt. Das stationäre Leistungsspektrum konzentriert sich auf internistische und geriatrische Erkrankungen, ohne Intensiv- oder komplexe Notfallmedizin. Ergänzend können ambulante und pflegerische Leistungen erbracht werden. Durch das Bündeln stationärer, ambulanter und pflegerischer Leistungen unter einem Dach soll die medizinische Grundversorgung dorthin gebracht werden, wo die Menschen leben.

Gleichzeitig sieht die Reform vor, dass komplexere Behandlungen gezielt in Krankenhäusern höherer Versorgungsstufen erfolgen. Es sollen so nicht nur Fälle, sondern auch Expertise konzentriert werden. So tragen die sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen zur Umsetzung der Krankenhausreform bei.

Vergütung schafft Planungssicherheit

Die neue Vergütungsvereinbarung ergänzt die bestehende Leistungskatalog-Vereinbarung und schafft bundeseinheitliche transparente Rahmenbedingungen für die Finanzierung der süV. Auf Basis von Datenanalysen des Institute for Health Care Business (hcb) wurden feste Vergütungspauschalen für den Zeitraum zwischen 2027 und 2029 vereinbart. Das schafft Planungssicherheit und eine verlässliche Finanzierungsgrundlage. Dr. Gerald Gaß, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Krankenhausgesellschaft, spricht in diesem Zusammenhang von einer „echten Vorhaltefinanzierung".

Chance für kleinere Häuser

Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen ermöglichen es daher kleineren Häusern, sich finanziell abgesichert neu zu positionieren, ohne dabei den Krankenhausstatus zu verlieren. Sie bleiben zugelassene Krankenhäuser, unterliegen aber nicht der Leistungsgruppensystematik, die ab 2028 verpflichtende Grundlage für Krankenhausplanung und -vergütung wird. Unabhängig von der Leistungsgruppenzuordnung können sich die kleineren Krankenhäuser auf die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit weniger komplexen Krankheitsbildern zu konzentrieren.
 

Wer prüft, ob eine Umwandlung in Frage kommt, sollte jetzt handeln. Vergütung, Leistungsspektrum und Starttermin stehen fest.
 

GKV-Spitzenverband

0 Kommentare
Sie haben noch keinen Text eingegeben.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion