Verwertungsausschluss: Hartz IV trotz Lebensversicherungsguthaben

Wer Hartz IV bezieht, darf nachträglich einen Verwertungsausschluss bei seiner Lebensversicherung vereinbaren. Der Leistungsbezieher begeht dadurch keine Pflichtverletzung; das Jobcenter darf die Leistung nicht kürzen.

Wird bei einer Lebensversicherung ein "Verwertungsausschluss" vereinbart, muss das erwirtschaftete Guthaben nicht aufgebraucht werden, bevor staatliche Unterstützung bezogen werden kann. Diese Verwertung kann auch nachträglich, durch eine Vertragsänderung, ausgeschlossen werden.

Auch in einem solchen Fall darf das Jobcenter die Leistung nicht kürzen, entschied das Sozialgericht (SG) Mainz (Beschluss v. 13.11.2012, S 4 AS 466/11).

Lebensversicherungsguthaben 20.000 EUR - trotzdem Hartz IV?

Ein Jobcenter versagte einem arbeitslosen Mann die Hartz IV-Leistungen. Er sollte zunächst seine Lebensversicherung mit einem Guthaben von knapp 20.000 EUR verwerten. Der Mann fragte bei seiner Versicherung nach. Dort wurde ihm angeboten, einen sogenannten Verwertungsausschluss zu vereinbaren.

Versicherung bietet nachträglichen Verwertungsausschluss an

Der Mann müsste dann bis zum Ruhestandsalter auf die Kündigung der Lebensversicherung verzichten. Im Gegenzug gelte die Versicherung dann nicht mehr als verwertbares Vermögen. Er vereinbarte einen solchen Verwertungsausschluss.

Anschließend stellte der Mann beim Jobcenter erneut einen Leistungsantrag. Das Jobcenter bewilligte daraufhin Hartz IV. Der Mann erhielt jedoch zunächst gekürzte Beträge und klagte.  

Gesetzliche Möglichkeiten werden (aus)genutzt

Das SG Mainz entschied, dass das Jobcenter dem Mann die vollen Bezüge zahlen muss. Zwar habe der Kläger durch sein Verhalten tatsächlich sein anrechenbares Vermögen gemindert mit der Absicht, einen Anspruch auf Leistungen zu erhalten. Trotzdem handle es sich nicht um eine Pflichtverletzung. Denn das Sozialrecht schütze nicht nur die Riester-Rente, sondern auch sonstige Altersvorsorgemaßnahmen, wenn sie vor dem Ruhestand nicht verwertet werden könnten. Nutzt ein Antragsteller gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, könne dies nicht gegen ihn verwendet werden.

SG Mainz
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