Kein höheres Arbeitslosengeld II für Halbwaisen
Ein junger Mann erhielt auf seinen Antrag hin vom Jobcenter Arbeitslosengeld II (Alg II). Bereits seit 2014 erhielt er zudem von der Deutschen Rentenversicherung eine monatliche Halbwaisenrente von rund 60 EUR, was er dem Jobcenter auch mitteilte und von diesem bei den Leistungen angerechnet wurde.
DRV fordert gezahlte Rente für ein Jahr zurück
Im Juli 2016 forderte die Rentenversicherung die gezahlte Rente für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 zurück, insgesamt knapp 800 EUR. Die Begründung: Nach einem Gutachten aus dem Mai 2015 könne der über 18-jährige Kläger wieder für sich selbst sorgen, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente weggefallen seien.
Hartz-IV-Empfänger fordert Ausgleich vom Jobcenter
Mit Hilfe eines Darlehens aus der Verwandtschaft zahlte der Hilfeempfänger die Forderung der Rentenversicherung zurück, forderte aber vom Jobcenter einen entsprechenden Ausgleich, da es nicht sein könne, dass ihm die Rente einerseits leistungsmindernd angerechnet werde, er aber die Rente dann zurückzahlen müsse. Das Jobcenter hätte der Rentenversicherung mitteilen müssen, dass er nun keine Halbwaisenrente mehr zu bekommen habe. Das Jobcenter lehnte dies ab.
Sozialgericht bestätigt Ablehnung des Jobcenters
Mit seinem Anliegen ist der Kläger vor dem Sozialgericht Mainz nun ebenfalls gescheitert. Das Gericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf rückwirkend höhere Leistungen habe. Nach dem Gesetz sei tatsächlich verfügbares Einkommen auf die Hartz IV-Leistungen anzurechnen und die Rente habe dem Kläger von Juli 2015 bis Juni 2016 nun einmal tatsächlich zur Verfügung gestanden.
Voraussetzungen für Halbwaisenrente: Prüfung nicht Aufgabe des Jobcenters
Dass sie danach zurückgefordert worden sei, habe den Kläger im vorgenannten Zeitraum nicht rückwirkend hilfebedürftiger gemacht. Es sei auch nicht Aufgabe des Jobcenters zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines Halbwaisenrentenbezuges vorlägen. Vielmehr sei es am Kläger gewesen die Rentenversicherung frühzeitig über das Gutachtenergebnis zu informieren, damit diese die Rente einstellen könne.
Hinweis: Sozialgericht Mainz, Urteil v. 9.2.2018, S 10 AS 51/17
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