Hartz IV: Ausgezahlter Resturlaub wird nicht auf Hartz IV angerec

Die 10. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass eine gezahlte Urlaubsabgeltung nicht auf den Arbeitslosengeld II  Anspruch anzurechnen ist.

Das Urteil vom 18.10.2012, S 10 AS 87/09, ist noch nicht rechtskräftig.

Fall

Der 59-jährigen Klägerin aus Solingen stand bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses noch ein Resturlaubsanspruch zu, welcher schließlich durch eine sog. Urlaubsabgeltung in Höhe von ca. 400 EUR brutto (ca. 300 EUR netto) ausgezahlt wurde. Das aufgrund der eingetretenen Arbeitslosigkeit zuständige Jobcenter Solingen rechnete diesen Betrag als Einkommen mindernd auf das der Klägerin und ihrem Ehemann bewilligte Arbeitslosengeld II an. Die Richter der 10. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf gaben der hiergegen erhobenen Klage statt und verurteilten das Jobcenter zu einer Auszahlung des angerechneten Betrags.

Gericht: Urlaubsabgeltung ist zweckgebundene Einnahme

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass es sich bei der gezahlten Urlaubsabgeltung um eine zweckbestimmte Einnahme handele, die nach den Bestimmungen des SGB II nicht als Einkommen anzurechnen sei. Die Urlaubsabgeltung diene einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II. Während Letzteres als staatliche Existenzsicherung den Lebensunterhalt des Begünstigten gewährleisten soll, diene die Urlaubsabgeltung allein dazu, den (vormaligen) Arbeitnehmer für die aus betrieblichen Gründen entgangenen Urlaubsfreuden zu entschädigen.

Entschädigung für verpasste Erholungsphase

Die Urlaubsabgeltung sei daher mit einer Entschädigungszahlung zu vergleichen, die den Empfänger finanziell in die Lage versetzen solle, die verpasste Erholungsphase durch anderweitige Aktivitäten (Restaurantbesuche, Wellness oder Ähnliches) nachzuholen. Um diesen Zweck nicht zu unterlaufen, sei die Urlaubsabgeltung nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen.

Sozialgericht Düsseldorf
Schlagworte zum Thema:  Hartz IV, Urlaubsabgeltung