Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII[1] werden in der Regel vom örtlichen Träger erbracht ("Allzuständigkeit"). Wer örtlicher Träger ist, bestimmen seit der Föderalismusreform die Länder.[2] Meistens sind dies die Landkreise bzw. kreisfreien Städte. Mit der sachlichen Zuständigkeit geht auch die Pflicht einher, die Kosten zu tragen.
Klarheit oft erst vor Gericht
In der Praxis sind die Zuständigkeiten oft nicht auf Anhieb eindeutig zu bestimmen. Daher muss unter den verschiedenen Verwaltungsträgern oft gerichtlich geklärt werden, wer zuständig war und damit die Kosten zu tragen hat. Diese Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
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