Ein Nachtarbeitszuschlag kann zusätzlich für an Feiertagen geleistete Nachtarbeit neben dem Zuschlag für Feiertagsarbeit beitrags- und steuerfrei bezahlt werden.[1] Die beiden Zuschläge können auch dann zusammengerechnet werden, wenn nur ein Zuschlag gezahlt wird.

Nachtarbeit am Sonntag

 
von 0 bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde: 50 % + 40 % = 90 %
von 20 bis 24 Uhr: 50 % + 25 % = 75 %
von 0 bis 4 Uhr des dem Sonntag folgenden Tags, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde: 50 % + 40 % = 90 %

Nachtarbeit an Feiertagen

Die Zuschläge für Feiertagsarbeit können auch für Arbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr an dem darauffolgenden Tag bezahlt werden, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. Daraus ergeben sich folgende Kombinationen:

 
Nachtarbeit am Feiertag 125 % + 25 % = 150 %
oder 150 % + 25 % = 175 %
Nachtarbeit an einem Feiertag von 0 Uhr bis 4 Uhr, aufgenommen vor 0 Uhr 125 % + 40 % = 165 %
oder 150 % + 40 % = 190 %
Nachtarbeit für die Arbeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr an einem auf einen Feiertag folgenden Tag, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde (also noch am Feiertag) 125 % + 40 % = 165 %
oder 150 % + 40 % = 190 %

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