Gegenstand der Vermittlung können alle Leistungen sein, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen. Dazu gehören insbesondere

  • Ergänzungstarife zur Kostenerstattung (bei ambulanter "Privatbehandlung" statt der üblichen Sachleistung über die elektronische Gesundheitskarte),
  • die Wahlarztbehandlung im Krankenhaus,
  • der Ein- oder Zweibettzuschlag im Krankenhaus sowie
  • eine Auslandskrankenversicherung.[1]

Damit ist der Katalog der in Betracht kommenden Zusatzversicherungen nicht abschließend, sodass den miteinander kooperierenden Krankenkassen und Versicherungsunternehmen ein Gestaltungsspielraum hinsichtlich der vermittelbaren Zusatzversicherungen und deren Zusammenstellung zusteht. Dabei ist zu beachten, dass die Zusatzversicherungen ausschließlich zur Ergänzung des Versicherungsschutzes, den die gesetzliche Krankenversicherung bietet, dienen sollen. Die Vermittlung von Verträgen, die keinen Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung haben, ist nicht zulässig.[2] Es können nur Zusatzversicherungen vermittelt werden, die aus Anlass einer Krankheit entstehen (z. B. Krankentagegeldversicherung). Nach Auffassung des Bundesamts für Soziale Sicherung ist es sogar zulässig, Zusatzversicherungen für Leistungen zu vermitteln, die einmal zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört haben, heute aber nicht mehr Bestandteil dieses Leistungskatalogs sind. Deshalb können durchaus auch Sterbegeldversicherungen oder Versicherungen für Sehhilfen (z. B. Brillen und Kontaktlinsen) vermittelt werden.

 
Hinweis

Bezug zur Krankenversicherung

Eine Krankenkasse darf nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für Versicherte keinen Gruppenunfallversicherungsvertrag für Auslandsreisen weltweit gegen Krankheitskosten abschließen, da der Abschluss und die Fortführung eines solchen Gruppenversicherungsvertrags nicht zu den einer Krankenkasse obliegenden Aufgaben gehören.

Neben den eingangs erwähnten Leistungsarten gehört die Vermittlung von Zusatzversicherungen zum Ersatz der Aufwendungen für Sehhilfen und Zahnersatz zu den bevorzugten Leistungsarten.

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