Der Widerruf eines rechtmäßigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes ist ausgeschlossen, wenn

  • ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder
  • aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.[1]
 
Praxis-Beispiel

Gesetzlicher Ausschlussgrund (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB V)

Ein Arbeitnehmer ist wegen der Höhe seines Jahresarbeitsentgelts in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei.[2] Jahre später wird er wegen gesetzlicher Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder versicherungspflichtig. Da er inzwischen Mitglied eines privaten Krankenversicherungsunternehmens geworden ist und dortbleiben möchte, lässt er sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V von der Versicherungspflicht befreien. Einige Zeit später bereut er dies und möchte die Befreiung widerrufen. Nach ausdrücklicher Vorschrift in § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB V ist das aber nicht möglich.

Der Widerruf eines Verwaltungsaktes ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Widerruf keinen Sinn ergibt. Dies ist beispielsweise bei einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 SGB VI der Fall, weil die Wirkung der Befreiung nach § 6 Abs. 5 SGB VI begrenzt ist und bei einer Änderung der Verhältnisse die Befreiung ohnehin entfällt.

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