Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.[1] Der Verwaltungsakt muss wirksam und rechtmäßig sein.

Des Weiteren muss es sich um einen nicht begünstigenden, d. h. um einen belastenden Verwaltungsakt handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er nachteilhaft ist, mithin weder ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat.

Der Widerruf kann sowohl auf Anregung des Betroffenen als auch von Amts wegen erfolgen und ist jederzeit möglich, vorausgesetzt, es liegt kein Ausschlussgrund vor.

Ob ein Widerruf erfolgt, liegt im Ermessen der Behörde. Die Ermessensentscheidung muss jedoch fehlerfrei getroffen werden.

 
Achtung

Abgrenzung

Der Widerruf ist nicht zu verwechseln mit einer neuen Sachentscheidung der Behörde (Neuregelung). Auch ist der Widerruf abzugrenzen von einer Entscheidung, die infolge geänderter Umstände getroffen wird.

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