Sozialversicherungsrechtlich sind die Werkvertragsarbeitnehmer als entsandte Arbeitnehmer[1] anzusehen. Das bedeutet, dass sie den sozialversicherungsrechtlichen Rechtsvorschriften des Entsendestaats zugeordnet sind, mithin im Sozialversicherungssystem des Herkunftslandes verbleiben.[2]

Ein Versicherungsnummernachweis, wie für inländische Beschäftigungsverhältnisse für jeden Arbeitnehmer vorgeschrieben, wird hier nicht ausgestellt. Mithin wird von dem grundsätzlich bestehenden Territorialprinzip (grundsätzliche Versicherungspflicht in der deutschen Sozialversicherung von allen Arbeitnehmern, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind) abgewichen.

 
Wichtig

Nachweispflichten

Die Werkvertragsarbeitnehmer sind verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Pass- oder Ausweisersatz und ihre Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Diese Behörden sind nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verpflichtet.[3]

Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ausländerrechtliche Vorschriften, müssen die ausländischen Arbeitnehmer der Zollverwaltung die erwähnten Unterlagen zur Weiterleitung an die zuständige Ausländerbehörde überlassen. Werden die Dokumente einbehalten, erhält der betroffene Ausländer eine Bescheinigung. Diese enthält Angaben zu den einbehaltenen Dokumenten und der Ausländerbehörde, an die die Dokumente weitergeleitet werden.

Der Ausländer ist verpflichtet, unverzüglich mit der Bescheinigung bei der Ausländerbehörde zu erscheinen. Darauf ist in der Bescheinigung hinzuweisen. Gibt die Ausländerbehörde die einbehaltenen Dokumente zurück oder werden Ersatzdokumente ausgestellt oder vorgelegt, behält die Ausländerbehörde die Bescheinigung ein.

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