(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:

 

1.

im Baugewerbe,

 

2.

im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,

 

3.

im Personenbeförderungsgewerbe,

 

4.

im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,

 

5.

im Schaustellergewerbe,

 

6.

bei Unternehmen der Forstwirtschaft,

 

7.

im Gebäudereinigungsgewerbe,

 

8.

bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,

 

9.

in der Fleischwirtschaft,

 

10.

im Prostitutionsgewerbe,

 

11.

[1]im Wach- und Sicherheitsgewerbe.

 

(2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Abs. 1 vorzulegen.

 

(3) Die Vorlagepflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch gegenüber den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 3[2] [Bis 17.07.2019: 1a].

[1] Nr. 11 angefügt durch Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch. Anzuwenden ab 18.07.2019.
[2] Geändert durch Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch. Anzuwenden ab 18.07.2019.

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