Ausgaben dürfen nicht als Werbungskosten angesetzt werden, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.[1] Deshalb können die für eine Auslandstätigkeit mit steuerfreiem Arbeitslohn anfallenden Werbungskosten nicht angesetzt werden. Zu einer Kürzung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags führt diese Gesetzesregelung jedoch nicht. Die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge zur Winterbeschäftigungsumlage fallen nicht unter das Abzugsverbot.

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