Für Renten wegen voller Erwerbsminderung und Renten wegen Todes gilt eine weitere Variante der vorzeitigen Wartezeiterfüllung:
Die allgemeine Wartezeit verkürzt sich auf (mindestens) 12 Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit bzw. ihnen gleichstehende Beiträge in den letzten 2 Jahren, wenn die volle Erwerbsminderung oder der Tod innerhalb von 6 Jahren nach einer Ausbildung eintritt (das kann auch schon während der Ausbildung sein).
Der 2-Jahres-Zeitraum verlängert sich um Zeiten einer nach dem vollendeten 17. Lebensjahr liegenden schulischen Ausbildung für max. 7 Jahre.[1] Das gilt unabhängig davon, ob die Ausbildungszeiten auch Anrechnungszeiten sind.
Verlängerung des 2-Jahres-Zeitraums
Versicherter ist geboren am | 15.11.1969 | |
das 17. Lebensjahr war vollendet am | 14.11.1986 | |
Schulausbildung liegt vor dem 17. Lebensjahr | ||
Beschäftigung mit Pflichtbeiträgen vom | 1.12.1986 bis 31.7.1994 | |
Fachschulausbildung vom | 1.8.1994 bis Juli 1998 | |
Erwerbsunfähigkeit besteht ab | 4.7.1998 |
Der vom 4.7.1996 bis 3.7.1998 reichende 2-Jahres-Zeitraum verlängert sich um 48 Monate: Im Verlängerungszeitraum vom 4.7.1992 bis 3.7.1998 liegen mehr als die vom Gesetz geforderten 12 Pflichtbeiträge.
Bessert sich der Gesundheitszustand des Beziehers einer Rente wegen voller Erwerbsminderung so weit, dass die Erwerbsfähigkeit nur noch teilweise gemindert ist, so fällt die Rente wegen dieser nur für eine volle Erwerbsminderung geltenden kürzeren Wartezeit weg.
Darüber hinaus lässt § 245 Abs. 2 und 3 SGB VI für weitere vor 1992 liegende Ereignisse – in Anlehnung an das bis 1991 geltende Recht – kürzere Mindestversicherungszeiten zu.
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