Für versicherte Kinder gilt die Vorversicherung als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt. Diese Regelung bezieht sich auf Kinder, die von Geburt oder einem frühen Kindesalter an wegen einer schweren Behinderung pflegebedürftig sind.
Der Begriff "versicherte Kinder" bezieht sich nicht nur auf familienversicherte Kinder. Es werden alle Kinder erfasst, die in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind. Dies gilt auch, wenn nur ein Elternteil in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist, der andere als Besserverdienender privat versichert ist.[1]
Vorversicherungszeit ist bei Antragstellung zu erfüllen
Maßgebend für die 10-Jahresfrist ist nicht das Datum, ab dem Pflegebedürftigkeit tatsächlich festgestellt wird. Vielmehr kommt es bezüglich der Vorversicherungszeit auf das Antragsdatum an. Das heißt, der Antrag kann wiederholt werden, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zunächst nicht, aber zu einem späteren Zeitpunkt gegeben sind.
Der Versicherte ist zu informieren, zu welchem Zeitpunkt er bei fortlaufender Versicherung die Vorversicherungszeit erfüllt.
Vorversicherungszeit
Antrag auf Pflegeleistungen am | 19.4.2024 |
Vorversicherungszeit | 1.10.2022 bis laufend |
Pflegebedürftigkeit liegt seit Antragstellung vor | |
Rahmenfrist | 19.4.2014 bis 18.4.2024 |
Anzurechnende Vorversicherungszeit | 1.10.2022 bis 18.4.2024 = 1 Jahr, 6 Monate und 18 Tage |
Leistungsanspruch | ab 1.10.2024 |
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