Pflegebedürftige, die in nicht zugelassenen Pflegeheimen betreut werden, haben keinen Anspruch auf vollstationäre Pflegeleistungen. Wird die Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst erbracht, besteht Anspruch auf die Pflegesachleistung. Ansonsten besteht aufgrund der selbst sichergestellten Pflege ein Anspruch auf Pflegegeld.

Ein Anspruch auf den Leistungszuschlag besteht nicht.

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