§ 62 Leistungsumfang

1Leistungen zur Teilhabe sind

 

1.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,

 

2.

Leistungen zur Teilhabe an Bildung,

 

3.

Leistungen zur Sozialen Teilhabe und

 

4.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

2Handelt es sich bei den Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 um eine Versorgung mit Hilfsmitteln, werden diese entsprechend § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 erbracht. 3Die §§ 56 und 57 Absatz 5, die §§ 58 und 59 Absatz 2 und § 61 gelten entsprechend. 4Die Leistungen nach Nummer 4 einschließlich der erforderlichen unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen werden im Rahmen der Leistungen der Krankenbehandlung nach Kapitel 5 erbracht.

[1] § 62 zum Inkrafttreten geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze (BGBl. 2023 I Nr. 408).

§ 63 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

 

(1[1]) Geschädigte erhalten als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

 

1.

Leistungen nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches,

 

2.

Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches,

 

3.

Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen nach § 58 des Neunten Buches einschließlich des Arbeitsförderungsgeldes nach § 59 des Neunten Buches,

 

4.

Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches,

 

5.

ein Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches und

 

6.

ein Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches.

 

(2) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen zudem Leistungen zum Betrieb, Unterhalt, Unterstellen und Abstellen eines Kraftfahrzeuges.

 

(3) Hinterbliebene erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, soweit der Antrag innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tod des oder der Geschädigten gestellt wird.

[1] § 63 Absatz 1 zum Inkrafttreten geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze (BGBl. 2023 I Nr. 408).

§ 64 Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen

 

(1) 1Geschädigte und Hinterbliebene, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 63 erhalten, erhalten auch die folgenden unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen:

 

1.

Übergangsgeld nach § 65 Absatz 3, 4 und 7 des Neunten Buches sowie nach den §§ 66 bis 72 des Neunten Buches oder Unterhaltsbeihilfe unter den Voraussetzungen des Absatzes 3,

 

2.

Reisekosten nach § 73 des Neunten Buches und

 

3.

Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 74 des Neunten Buches.

2Übergangsgeld nach Satz 1 Nummer 1 wird nicht erbracht beim Bezug von Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt nach § 63 Absatz 2 des Neunten Buches oder beim Bezug von Leistungen nach § 63 Absatz 3 Satz 2 des Neunten Buches.

 

(2) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist Leistungsbemessungsgrenze im Sinne des § 67 Absatz 4 des Neunten Buches der 360. Teil der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.

 

(3) 1Geschädigte und Hinterbliebene, die vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erwerbstätig gewesen sind, erhalten anstelle des Übergangsgeldes Unterhaltsbeihilfe. 2§ 71 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 des Neunten Buches ist anzuwenden. 3Für die Bemessung der Unterhaltsbeihilfe ist § 93 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass in Fällen des Verbleibs in der eigenen Unterkunft der monatliche Regelbedarf das Zweifache der jeweils maßgebenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches beträgt.

 

(4) 1Geschädigten und Hinterbliebenen, die nicht rentenversicherungspflichtig oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, werden für die Zeit, in der sie Übergangsgeld erhalten, die Aufwendungen für die Alterssicherung erstattet. 2Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Beiträge, die für die Zeit, in der die Geschädigten und Hinterbliebenen Übergangsgeld beziehen, zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten wären, wenn die Geschädigten und Hinterbliebenen rentenversicherungspflichtig wären. 3Aufwendungen für die Alterssicherung sind insbesondere

 

1.

freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,

 

2.

Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen sowie

 

3.

Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf Grund von Lebensversicherungsverträgen, die der Alterssicherung dienen.

 

(5) § 64 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches gilt für Geschädigte und Hinterbliebene entsprechend.

[1] § 64 zum Inkrafttreten geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze (BGBl. 2023 I Nr. 408).

§ 65 Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Geschädigte, die auf Grund der Schädigungsfolgen zum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne von § 99 des Neunten Buches gehören, erhalten Leistungen zur Teilhabe an Bildung entsprechend Teil 2 Kapitel 5 des Neunten Buches.

§ 66 Leistungen zur Sozialen Teilhabe

 

(1) Geschädigte...

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