(1) 1Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen
1. |
die in § 31 Absatz 1 des Siebten Buches genannten Hilfsmittel sowie |
2. |
einen Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche. |
2Zahnersatz gilt nicht als Hilfsmittel.
(2) 1Art und Umfang der Hilfsmittel sowie der Pauschbetrag richten sich nach
1. |
der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 des Siebten Buches in der jeweils geltenden Fassung und |
2. |
den gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches. |
2Dabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung.
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