3.1 Zulassung

Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt durch eine Zulassung als Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut oder medizinisches Versorgungszentrum. Um die Zulassung können sich die genannten Personen oder Einrichtungen bewerben, wenn sie eine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister nachweisen. Dieses wird von den KVn für jeden Zulassungsbezirk geführt. Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen.[1] Die Zulassung ist zeitlich und inhaltlich nicht begrenzt.

3.2 Ermächtigung

Ärzte und medizinische Einrichtungen (insbes. Krankenhäuser) können auch lediglich zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt werden. Eine Ermächtigung ist meist inhaltlich und zeitlich befristet. Sie berechtigt nur zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen des Ermächtigungsauftrags[1].

 
Praxis-Beispiel

Ermächtigung

Aufgrund einer Unterversorgung in der Region erhält das Krankenhaus die Ermächtigung zur ambulanten ärztlichen Versorgung in der Fachrichtung Orthopädie. Diese Ermächtigung ist auf 6 Jahre befristet.

Außerdem können in Einzelfällen auch stationäre Pflegeeinrichtungen bzw. der Heimarzt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten in der Pflegeeinrichtung ermächtigt werden.[2] Ähnliches gilt für Einrichtungen der Behindertenhilfe, die über eine ärztlich geleitete Abteilung verfügen.[3]

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