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Vertragsärztliche Versorgung

Yvonne Ehrmann
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Zusammenfassung

 
Begriff

Unter vertragsärztlicher Versorgung ist der Leistungsanspruch gesetzlich Krankenversicherter auf ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung zu verstehen. Diese erfolgt mittels Behandlung durch approbierte Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten. Diese werden zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen oder ermächtigt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Leistungsanspruch auf vertragsärztliche Versorgung ist in § 28 SGB V beschrieben, die Inhalte befinden sich in § 73 Abs. 2 SGB V. Die Sicherstellung der vertragsärztlichen und -zahnärztlichen Versorgung ist in den §§ 72 bis 76 SGB V geregelt.

1 Inhalte

1.1 Ärztliche Behandlung

Zur ärztlichen Behandlung gehört die Tätigkeit des Arztes zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst sowie die Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft.

1.2 Zahnärztliche/kieferorthopädische Behandlung

Zur zahnärztlichen Behandlung gehört die Tätigkeit des Zahnarztes zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden.

1.3 Versorgung mit Zahnersatz

Beim Zahnersatz besteht Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung. Diese Festzuschüsse werden für die zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen gewährt, wenn eine zahnprothetische Versorgung notwendig und die geplante Versorgung eine anerkannte Methode ist.

1.4 Psychotherapeutische Behandlung

Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit kann durch

  • entsprechend ausgebildete Ärzte sowie
  • psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (= keine Mediziner)

erbracht werden.

1.5 Weitere Inhalte der vertragsärztlichen Versorgung

Die vertragsärztliche Versorgung umfasst außerdem die

  • Anordnung der Hilfeleistung ande...

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