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Sommer, SGB V § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung

Dr. Thomas Sommer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) ist der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung bei der kieferorthopädischen Behandlung neu bestimmt und eingegrenzt worden.

Abs. 2 wurde mehrfach geändert. Nach Satz 1 sind durch Art. 1 des 8. SGB V-ÄndG v. 28.10.1996 (BGBl. I S. 1559) zunächst die Sätze 2 bis 5 wegen der sog. Mehrkostenregelung eingeführt worden. Durch Art. 2 Nr. 6 des Beitragsentlastungsgesetzes (BeitrEntlG) v. 1.11.1996 (BGBl. I S. 1631) ist wegen der Konkretisierung der Leistungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zur zahnärztlichen Leistung nach Satz 3 der nunmehrige Satz 4 eingefügt worden. Aus den Sätzen 4 und 5 wurden die Sätze 5 und 6. Die ursprünglich Satz 1 folgenden Sätze sind an das Ende des Abs. gerückt. Erneut neu gefasst wurde Abs. 2 durch das 9. SGB V-ÄndG v. 8.5.1998 (BGBl. I S. 907). Die Änderung ist lediglich redaktionell zu verstehen. Die ehemaligen Sätze 4 und 5 wurden Sätze 8 und 9. Die Sätze 6 bis 9 sind nach Satz 3 eingefügt worden. Inhaltlich oder materiell-rechtlich hat dies allerdings keine Änderung zur Folge gehabt. Abs. 2 Satz 8 ist durch das 2. GKV-NOG v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) neu gefasst worden.

Abs. 2 Satz 9 ist durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 29.12.1999 (BGBl. I S. 2626) vor dem Hintergrund der Ergänzung des § 30 Abs. 1 um einen Satz 5 sprachlich modifiziert worden.

Abs. 3 ist durch das Gesetz v. 16.6.1998 (BGBl. I S. 1311) eingefügt worden.

 

Rz. 2

Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat Abs. 2 geändert und einen Abs. 4 angefügt.

Die Änderung in Abs. 2 Satz 1 in Form der Einfügung "sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen un...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung

  (1) 1Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. 2Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung ...

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