Bei Arbeitslosengeldbeziehern sind in der Regel 10/8 des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen. Hat der Berechtigte von einem anderen Rehabilitationsträger Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld bezogen und ist ihm im Anschluss daran Versorgungskrankengeld zu gewähren, so wird dieses von dem bisher zugrunde gelegten Entgelt berechnet.

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