Bezieher von Versorgungskrankengeld sind in der Rentenversicherung versicherungspflichtig[1], wenn sie im letzten Jahr vor dem Bezug der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren.[2] Andernfalls können sie einen Antrag auf Versicherungspflicht stellen. Die Antragspflichtversicherung ist in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI geregelt. In welchem Umfang Versorgungskrankengeld beitragspflichtige Einnahme ist, bestimmt § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI.

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